Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Firma NSG Systems GmbH (im Folgenden: NSG)

Wenn im Auftrag nicht abweichend definiert, gelten folgende Regelungen der AGB:

 

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen der NSG mit Unternehmen (im Folgenden: Besteller), die

als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung

ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB), gelten

ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige

Preisliste oder eine ggf. vereinbarte Kostenpauschale der NSG. Abweichende

Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde

ausdrücklich zugestimmt.

1.2. Ein Vertrag kommt erst mit der Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung durch NSG

zustande. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

1.3. Für die Erstellung einer Website oder von Software, die Durchführung von Schulungen,

die Pflege oder Wartung von Software oder andere Dienstleistungen werden jeweils

gesonderte Verträge geschlossen, die unabhängig voneinander sind.

2. Leistungspflichten des Bestellers

2.1. Der Besteller liefert der NSG ein Pflichtenheft, oder beauftragt die NSG mit der

Erstellung, das Bestandteil des Vertrags wird.

2.2. Der Besteller stellt der NSG auf deren Anforderung unverzüglich alle Unterlagen,

Informationen oder Daten für die Softwareerstellung zur Verfügung.

3. Vergütung und Abnahme

3.1. Der Besteller vergütet alle Leistungen der NSG mit dem jeweils vereinbarten

Pauschalpreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer oder gemäß der gültigen Preisliste der

NSG. Die Preise der Preisliste gelten zuzüglich der anfallenden Kosten für Porto,

Verpackung, Versicherung, Reisen und der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

3.2. Der Besteller zahlt die jeweilige Vergütung in Teilbeträgen wie folgt:

Bei Vertragsschluss 40 %

Bei Übergabe der Software 50 %

Nach der Abnahme 10 %

Die jeweilige Vergütung wird dem Besteller in Form einer Schlussrechnung in Rechnung

gestellt. Der jeweils offene Betrag ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der

Rechnung zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist auf das Konto Nr. 15 048 411 bei der

Kreissparkasse in Sulzbach, BLZ 602 500 10 einzuzahlen.

3.3. Alle Leistungen der NSG, die über den vertraglich vereinbarten Inhalt hinausgehen oder

aber auf Verlangen oder infolge von Fehlern des Bestellers zusätzlich geleistet werden

müssen, rechnet die NSG zusätzlich auf der Basis ihrer jeweils aktuellen Preisliste ab. Die

Abrechnung wird sofort fällig.

3.4. Nach Fertigstellung der Software oder der Website und ihrer Übertragung in den

Verfügungsbereich des Bestellers – durch Heraufladen der Daten auf einen vom Besteller

spezifizierten Server, auf einen Computer, durch Übergabe eines körperlichen Datenträgers

oder auf sonstige, dem Besteller zumutbare Weise – ist dieser innerhalb von 5 Werktagen zu

ihrer schriftlichen Abnahme verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen sowie

dem freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen) entspricht.

3.5. Die NSG ist jederzeit berechtigt, dem Besteller Teile der Software oder der Website zur

vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Besteller zu erteilen hat, wenn der Teil in

dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Konzept

(bzw. dem Prototypen) entspricht. Einmal abgenommene Teile können vom Besteller später

nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen,

die der Besteller zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Umfang und

Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt und richtet sich

ausschließlich nach den Ziffern 3.1. bis 3.4.

4. Mängelansprüche

4.1. Der Besteller teilt der NSG offenkundige Mängel schriftlich, per E-Mail oder über das

NSG-Ticketsystem unverzüglich nach dem Zeitpunkt mit, an dem er den Mangel feststellte.

Unterlässt der Besteller diese Mitteilung, erlöschen seine Mängelansprüche vier Wochen,

nachdem er den Mangel feststellte. Dies gilt nicht bei Arglist der NSG.

4.2. Tritt an der von NSG gelieferten Software oder Website ein Mangel auf, wird die NSG

diesen innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die

beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung).

Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen

nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt

abgelehnt wird, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.

4.3. Der Besteller hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung,

falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Besteller verursacht werden. Er hat

ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die Software oder Website

veränderte, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Analyse- oder

Bearbeitungsaufwendungen durch die NSG nicht wesentlich erschwert und der Mangel der

Software oder Website bei der Abnahme vorhanden war.

4.4. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, zahlt er an die NSG für die Zeit bis zum

Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt, sofern die jeweilige Leistung bereits

vom Besteller genutzt wurde oder hätte genutzt werden können.

4.5. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen

Verjährungsbeginn. § 478 f. BGB bleibt hiervon unberührt.

5. Haftungsbegrenzung

Die Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

richten sich nach dieser Regelung:

5.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf

einer fahrlässigen Pflichtverletzung der NSG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der NSG beruhen,

haftet die NSG unbeschränkt.

5.2. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet die NSG unbeschränkt nur bei

Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit. Die NSG haftet für das Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen nur im

Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 5.3.

5.3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die NSG neben Ziffer 5.1. nur, sofern eine Pflicht

verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer

Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht

ist die Haftung beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

5.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

5.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand

beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von

Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer

5.1. bis 5.4. vor.

6. Mitwirkungspflichten des Bestellers

6.1. Der Besteller hat der NSG alle zur Entwicklung des Konzepts (bzw. Prototypen)

notwendigen Informationen rechtzeitig mitzuteilen und Wünsche rechtzeitig zu äußern.

6.2. Spätestens nach Freigabe des Konzepts (bzw. des Prototypen) hat der Besteller der NSG

alle zur Entwicklung und Erstellung der Software oder der Website erforderlichen Inhalte

(z.B. Texte, Bilder, Grafiken, Videos sowie auch Informationen für interaktive Funktionen)

zur Verfügung zu stellen.

Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Besteller

verantwortlich.

7. Leistungszeit und Kündigung

7.1. Vereinbarte Leistungszeiten sind von den Parteien einzuhalten. Die Nichteinhaltung eines

Termins ist für die NSG unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung

von Pflichten oder Obliegenheiten durch den Besteller beruht.

7.2. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten bei erheblichen Pflichtverletzungen des anderen

Teils nach Mahnung und Nachfristsetzung vorzeitig beendet werden, insbesondere kann die

NSG das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten gem.

Ziffer 6. dieses Vertrags nachhaltig nicht nachkommt oder wenn er fällige

Abschlagszahlungen nicht leistet.

7.3. Der Besteller kann den Vertrag darüber hinaus auch ohne wichtigen Grund jederzeit

beenden. Hiervon bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch der NSG jedoch unberührt,

abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung des

bisherigen Arbeitsergebnisses oder der für den Besteller vorgesehenen Kapazitäten.

8. Urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung, Namens- und Kennzeichenrechte

8.1. Die an der Gesamt-Website, den einzelnen Webseiten sowie ggf. an eingebundenen

Elementen, individueller Software oder ggf. weiteren erbrachten Werken oder

Dienstleistungen entstehenden Urheberrechte liegen bei der NSG. Die hiermit verbundenen

Nutzungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, Öffentlich-Zugänglichmachung, Sendung,

Aufführung, Vorführung usw.) räumt diese als einfaches, nicht ausschließliches,

Nutzungsrecht, jedoch für alle derzeit bekannten Nutzungsarten und ohne inhaltliche,

räumliche oder zeitliche Beschränkung in vollem Umfang, dem Besteller ein. Die

Rechtseinräumung ist insbesondere nicht auf Nutzungen im Internet beschränkt, sondern

umfasst auch die Verwertung der Website auf andere Arten und Weisen, z. B. in

Rundfunk und Fernsehen, auf CD-ROM, in Printversionen sowie auf alle anderen derzeit

bekannten Arten. Ein ausschließliches Nutzungsrecht erwirbt der Besteller nur, wenn dies

ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

8.2. Erwirbt der Besteller Standardsoftware räumt NSG dem Besteller das nicht

ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software und die Dokumentation in

einer einfachen Lizenz für seinen Betrieb zu nutzen. Der Besteller darf eine Kopie der

Software grundsätzlich nur auf einem Computer benutzen. Erwirbt er eine Mehrplatzversion,

so darf er die vereinbarte Anzahl von Kopien auf verschiedenen Computern des gleichen

Netzwerkes benutzen. Unter Benutzung ist sowohl die Speicherung der Software in einem

temporären Speichermedium (RAM) als auch in einem permanenten Speicher (insbesondere

auf Fest-, Wechselplatte, USB-Stick oder CD-ROM) zu verstehen. Die Installation der

Software auf einem Dedicated Netzwerk-Server stellt dann keine Benutzung dar, wenn diese

den alleinigen Zweck hat, die Software auf am Netzwerk angeschlossene Computer zu

verteilen.

8.3. Die Nutzungsrechte bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den

Parteien bis zum Ende der gesetzlichen Schutzfrist bestehen. Die Nutzungsrechtseinräumung

gilt auch für Rechte, die auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen

nachträglich entstehen. Alle Rechte sind durch den Besteller ganz oder teilweise weiter

übertragbar. Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB jedoch erst wirksam, wenn

der Besteller die vertraglich vereinbarte geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen

vollständig bezahlt hat. Die NSG kann eine Verwertung der Website oder einzelner Elemente,

der Software sowie weiteren erbrachten Werken oder Dienstleistungen vor diesem Zeitpunkt

vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte findet dadurch nicht statt.

8.4. Im Hinblick auf unbekannte künftige Nutzungsarten räumt die NSG dem Besteller eine

Option zu angemessenen Bedingungen sowie ein Eintrittsrecht in jeden Vertrag zwischen

dem Besteller und einem Dritten in Bezug auf die vertragsgegenständliche Website und alle

hierfür geschaffenen Werke zu denselben Bedingungen ein.

8.5. Der Besteller ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Website, die individuell erstellte

Software sowie weitere geschaffene Werke auch in Verbindung mit anderen Werken

auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder

teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch Dritte umzugestalten, zu

zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Die NSG wird in

Bezug auf die Website oder einzelne Webseiten Entstellungsschutz nicht in Anspruch

nehmen. In Bezug auf von NSG geschaffene Elemente der Website, wie z. B. Texte, Bilder

oder interaktive Elemente, wird NSG Entstellungsschutz unter besonderer Berücksichtigung

der Interessenlage des Bestellers unter Abwägung der beiderseitigen Interessen in Anspruch

nehmen.

8.6. NSG ist nicht ausschließlich berechtigt, die vertragsgegenständliche Website jederzeit zu

Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke

kann sie auch Vervielfältigungen einzelner Teile der Website (z. B. Thumbnails),

insbesondere der Startseite, vornehmen, die Website öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen,

senden oder auf sonstige Weise verwerten. Das Recht erstreckt sich auf die

vertragsgegenständliche Website in der von der NSG abgelieferten Version sowie auf spätere

Versionen, sofern der ursprüngliche Gestaltungsgehalt gegenüber den Veränderungen nicht

völlig in den Hintergrund getreten ist.

8.7. Für den Fall der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ermächtigt NSG den

Besteller als Inhaber hiermit unwiderruflich, die ihm insoweit übertragenen ausschließlichen

Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere

im eigenen Namen gegen jede unzulässige Verwendung der Gesamt-Website oder einzelner

Elemente, der Individualsoftware oder anderer geschaffener Werke vorzugehen.

8.8. Die NSG hat Anspruch auf Nennung ihres Namens als Urheber in Form eines – mit

einem Zielpunkt ihrer Wahl – verlinkten Vermerks auf jeder von ihr erstellten Website. NSG

darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Besteller ist nicht dazu berechtigt,

ihn ohne Zustimmung der NSG zu entfernen. Bei nachträglichen Veränderungen der Website,

die über deren bloße Aktualisierung hinausgehen, hat der Besteller auf die nachträgliche

Veränderung im Zusammenhang mit dem Copyright-Vermerk hinzuweisen.

8.9. Sämtliche an der Website oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der

Website entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Besteller.

8.10. NSG ist nicht verpflichtet, dem Besteller auf Grund dieses Vertrages den Source-Code

(Quellcode) solcher von NSG programmierter Elemente der Website, der Software oder

anderer geschaffener Werke herauszugeben, bei denen dieser nicht aus der fertig gestellten

Website, der Software oder eines anderen geschaffenen Werkes selbst abzulesen oder

rekonstruierbar ist.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder

rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ihm steht die Geltendmachung eines

Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

9.2. Vertragliche Vereinbarungen, sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der

Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet

und von Besteller und NSG unterzeichnet sein.

9.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der NSG.

9.4. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das

UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

9.5 . Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle Mitteilungen haben in Deutsch zu erfolgen.

Andere Übersetzungen gelten nur dem besseren Verständnis. In sämtlichen Fällen geht die 

deutsche Fassung vor.

10. Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.

11. Der Vertrag läuft unbefristet. Er kann von den Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs in Textform gekündigt werden.

12. Der Vertrag kann von jeder Seite fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,  wenn z.B. der Kunde aufgrund höherer Gewalt nicht mehr in der Lage ist, die Software weiter zu nutzen, der Anbieter wiederholt die vertraglich zugesicherte Reaktionszeit oder Zeit zur Beseitigung des Mangels deutlich überschreitet, wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert, insbesondere wenn über das Vermögen  der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Die fristlose Kündigung ist außerdem möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.

13. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).

NSG Systems GmbH

Im Sterngarten 5

71579 Spiegelberg

NSG Systems GmbH

 

Im Sterngarten 5

 

71579 Spiegelberg