Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Firma NSG Systems GmbH (im Folgenden: NSG)
Wenn im Auftrag nicht abweichend definiert, gelten folgende Regelungen der AGB:
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen der NSG mit Unternehmen (im Folgenden: Besteller), die
als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB), gelten
ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige
Preisliste oder eine ggf. vereinbarte Kostenpauschale der NSG. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde
ausdrücklich zugestimmt.
1.2. Ein Vertrag kommt erst mit der Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung durch NSG
zustande. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
1.3. Für die Erstellung einer Website oder von Software, die Durchführung von Schulungen,
die Pflege oder Wartung von Software oder andere Dienstleistungen werden jeweils
gesonderte Verträge geschlossen, die unabhängig voneinander sind.
2. Leistungspflichten des Bestellers
2.1. Der Besteller liefert der NSG ein Pflichtenheft, oder beauftragt die NSG mit der
Erstellung, das Bestandteil des Vertrags wird.
2.2. Der Besteller stellt der NSG auf deren Anforderung unverzüglich alle Unterlagen,
Informationen oder Daten für die Softwareerstellung zur Verfügung.
3. Vergütung und Abnahme
3.1. Der Besteller vergütet alle Leistungen der NSG mit dem jeweils vereinbarten
Pauschalpreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer oder gemäß der gültigen Preisliste der
NSG. Die Preise der Preisliste gelten zuzüglich der anfallenden Kosten für Porto,
Verpackung, Versicherung, Reisen und der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3.2. Der Besteller zahlt die jeweilige Vergütung in Teilbeträgen wie folgt:
Bei Vertragsschluss 40 %
Bei Übergabe der Software 50 %
Nach der Abnahme 10 %
Die jeweilige Vergütung wird dem Besteller in Form einer Schlussrechnung in Rechnung
gestellt. Der jeweils offene Betrag ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der
Rechnung zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist auf das Konto Nr. 15 048 411 bei der
Kreissparkasse in Sulzbach, BLZ 602 500 10 einzuzahlen.
3.3. Alle Leistungen der NSG, die über den vertraglich vereinbarten Inhalt hinausgehen oder
aber auf Verlangen oder infolge von Fehlern des Bestellers zusätzlich geleistet werden
müssen, rechnet die NSG zusätzlich auf der Basis ihrer jeweils aktuellen Preisliste ab. Die
Abrechnung wird sofort fällig.
3.4. Nach Fertigstellung der Software oder der Website und ihrer Übertragung in den
Verfügungsbereich des Bestellers – durch Heraufladen der Daten auf einen vom Besteller
spezifizierten Server, auf einen Computer, durch Übergabe eines körperlichen Datenträgers
oder auf sonstige, dem Besteller zumutbare Weise – ist dieser innerhalb von 5 Werktagen zu
ihrer schriftlichen Abnahme verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen sowie
dem freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen) entspricht.
3.5. Die NSG ist jederzeit berechtigt, dem Besteller Teile der Software oder der Website zur
vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Besteller zu erteilen hat, wenn der Teil in
dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Konzept
(bzw. dem Prototypen) entspricht. Einmal abgenommene Teile können vom Besteller später
nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen,
die der Besteller zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Umfang und
Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt und richtet sich
ausschließlich nach den Ziffern 3.1. bis 3.4.
4. Mängelansprüche
4.1. Der Besteller teilt der NSG offenkundige Mängel schriftlich, per E-Mail oder über das
NSG-Ticketsystem unverzüglich nach dem Zeitpunkt mit, an dem er den Mangel feststellte.
Unterlässt der Besteller diese Mitteilung, erlöschen seine Mängelansprüche vier Wochen,
nachdem er den Mangel feststellte. Dies gilt nicht bei Arglist der NSG.
4.2. Tritt an der von NSG gelieferten Software oder Website ein Mangel auf, wird die NSG
diesen innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die
beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung).
Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen
nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt
abgelehnt wird, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
4.3. Der Besteller hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung,
falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Besteller verursacht werden. Er hat
ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die Software oder Website
veränderte, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Analyse- oder
Bearbeitungsaufwendungen durch die NSG nicht wesentlich erschwert und der Mangel der
Software oder Website bei der Abnahme vorhanden war.
4.4. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, zahlt er an die NSG für die Zeit bis zum
Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt, sofern die jeweilige Leistung bereits
vom Besteller genutzt wurde oder hätte genutzt werden können.
4.5. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. § 478 f. BGB bleibt hiervon unberührt.
5. Haftungsbegrenzung
Die Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
richten sich nach dieser Regelung:
5.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung der NSG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der NSG beruhen,
haftet die NSG unbeschränkt.
5.2. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet die NSG unbeschränkt nur bei
Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die NSG haftet für das Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen nur im
Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 5.3.
5.3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die NSG neben Ziffer 5.1. nur, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht
ist die Haftung beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
5.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von
Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer
5.1. bis 5.4. vor.
6. Mitwirkungspflichten des Bestellers
6.1. Der Besteller hat der NSG alle zur Entwicklung des Konzepts (bzw. Prototypen)
notwendigen Informationen rechtzeitig mitzuteilen und Wünsche rechtzeitig zu äußern.
6.2. Spätestens nach Freigabe des Konzepts (bzw. des Prototypen) hat der Besteller der NSG
alle zur Entwicklung und Erstellung der Software oder der Website erforderlichen Inhalte
(z.B. Texte, Bilder, Grafiken, Videos sowie auch Informationen für interaktive Funktionen)
zur Verfügung zu stellen.
Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Besteller
verantwortlich.
7. Leistungszeit und Kündigung
7.1. Vereinbarte Leistungszeiten sind von den Parteien einzuhalten. Die Nichteinhaltung eines
Termins ist für die NSG unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung
von Pflichten oder Obliegenheiten durch den Besteller beruht.
7.2. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten bei erheblichen Pflichtverletzungen des anderen
Teils nach Mahnung und Nachfristsetzung vorzeitig beendet werden, insbesondere kann die
NSG das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten gem.
Ziffer 6. dieses Vertrags nachhaltig nicht nachkommt oder wenn er fällige
Abschlagszahlungen nicht leistet.
7.3. Der Besteller kann den Vertrag darüber hinaus auch ohne wichtigen Grund jederzeit
beenden. Hiervon bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch der NSG jedoch unberührt,
abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung des
bisherigen Arbeitsergebnisses oder der für den Besteller vorgesehenen Kapazitäten.
8. Urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung, Namens- und Kennzeichenrechte
8.1. Die an der Gesamt-Website, den einzelnen Webseiten sowie ggf. an eingebundenen
Elementen, individueller Software oder ggf. weiteren erbrachten Werken oder
Dienstleistungen entstehenden Urheberrechte liegen bei der NSG. Die hiermit verbundenen
Nutzungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, Öffentlich-Zugänglichmachung, Sendung,
Aufführung, Vorführung usw.) räumt diese als einfaches, nicht ausschließliches,
Nutzungsrecht, jedoch für alle derzeit bekannten Nutzungsarten und ohne inhaltliche,
räumliche oder zeitliche Beschränkung in vollem Umfang, dem Besteller ein. Die
Rechtseinräumung ist insbesondere nicht auf Nutzungen im Internet beschränkt, sondern
umfasst auch die Verwertung der Website auf andere Arten und Weisen, z. B. in
Rundfunk und Fernsehen, auf CD-ROM, in Printversionen sowie auf alle anderen derzeit
bekannten Arten. Ein ausschließliches Nutzungsrecht erwirbt der Besteller nur, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
8.2. Erwirbt der Besteller Standardsoftware räumt NSG dem Besteller das nicht
ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software und die Dokumentation in
einer einfachen Lizenz für seinen Betrieb zu nutzen. Der Besteller darf eine Kopie der
Software grundsätzlich nur auf einem Computer benutzen. Erwirbt er eine Mehrplatzversion,
so darf er die vereinbarte Anzahl von Kopien auf verschiedenen Computern des gleichen
Netzwerkes benutzen. Unter Benutzung ist sowohl die Speicherung der Software in einem
temporären Speichermedium (RAM) als auch in einem permanenten Speicher (insbesondere
auf Fest-, Wechselplatte, USB-Stick oder CD-ROM) zu verstehen. Die Installation der
Software auf einem Dedicated Netzwerk-Server stellt dann keine Benutzung dar, wenn diese
den alleinigen Zweck hat, die Software auf am Netzwerk angeschlossene Computer zu
verteilen.
8.3. Die Nutzungsrechte bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den
Parteien bis zum Ende der gesetzlichen Schutzfrist bestehen. Die Nutzungsrechtseinräumung
gilt auch für Rechte, die auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen
nachträglich entstehen. Alle Rechte sind durch den Besteller ganz oder teilweise weiter
übertragbar. Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB jedoch erst wirksam, wenn
der Besteller die vertraglich vereinbarte geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen
vollständig bezahlt hat. Die NSG kann eine Verwertung der Website oder einzelner Elemente,
der Software sowie weiteren erbrachten Werken oder Dienstleistungen vor diesem Zeitpunkt
vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte findet dadurch nicht statt.
8.4. Im Hinblick auf unbekannte künftige Nutzungsarten räumt die NSG dem Besteller eine
Option zu angemessenen Bedingungen sowie ein Eintrittsrecht in jeden Vertrag zwischen
dem Besteller und einem Dritten in Bezug auf die vertragsgegenständliche Website und alle
hierfür geschaffenen Werke zu denselben Bedingungen ein.
8.5. Der Besteller ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Website, die individuell erstellte
Software sowie weitere geschaffene Werke auch in Verbindung mit anderen Werken
auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder
teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch Dritte umzugestalten, zu
zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Die NSG wird in
Bezug auf die Website oder einzelne Webseiten Entstellungsschutz nicht in Anspruch
nehmen. In Bezug auf von NSG geschaffene Elemente der Website, wie z. B. Texte, Bilder
oder interaktive Elemente, wird NSG Entstellungsschutz unter besonderer Berücksichtigung
der Interessenlage des Bestellers unter Abwägung der beiderseitigen Interessen in Anspruch
nehmen.
8.6. NSG ist nicht ausschließlich berechtigt, die vertragsgegenständliche Website jederzeit zu
Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke
kann sie auch Vervielfältigungen einzelner Teile der Website (z. B. Thumbnails),
insbesondere der Startseite, vornehmen, die Website öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen,
senden oder auf sonstige Weise verwerten. Das Recht erstreckt sich auf die
vertragsgegenständliche Website in der von der NSG abgelieferten Version sowie auf spätere
Versionen, sofern der ursprüngliche Gestaltungsgehalt gegenüber den Veränderungen nicht
völlig in den Hintergrund getreten ist.
8.7. Für den Fall der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ermächtigt NSG den
Besteller als Inhaber hiermit unwiderruflich, die ihm insoweit übertragenen ausschließlichen
Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere
im eigenen Namen gegen jede unzulässige Verwendung der Gesamt-Website oder einzelner
Elemente, der Individualsoftware oder anderer geschaffener Werke vorzugehen.
8.8. Die NSG hat Anspruch auf Nennung ihres Namens als Urheber in Form eines – mit
einem Zielpunkt ihrer Wahl – verlinkten Vermerks auf jeder von ihr erstellten Website. NSG
darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Besteller ist nicht dazu berechtigt,
ihn ohne Zustimmung der NSG zu entfernen. Bei nachträglichen Veränderungen der Website,
die über deren bloße Aktualisierung hinausgehen, hat der Besteller auf die nachträgliche
Veränderung im Zusammenhang mit dem Copyright-Vermerk hinzuweisen.
8.9. Sämtliche an der Website oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der
Website entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Besteller.
8.10. NSG ist nicht verpflichtet, dem Besteller auf Grund dieses Vertrages den Source-Code
(Quellcode) solcher von NSG programmierter Elemente der Website, der Software oder
anderer geschaffener Werke herauszugeben, bei denen dieser nicht aus der fertig gestellten
Website, der Software oder eines anderen geschaffenen Werkes selbst abzulesen oder
rekonstruierbar ist.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ihm steht die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
9.2. Vertragliche Vereinbarungen, sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet
und von Besteller und NSG unterzeichnet sein.
9.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der NSG.
9.4. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das
UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
9.5 . Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle Mitteilungen haben in Deutsch zu erfolgen.
Andere Übersetzungen gelten nur dem besseren Verständnis. In sämtlichen Fällen geht die
deutsche Fassung vor.
10. Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.
11. Der Vertrag läuft unbefristet. Er kann von den Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs in Textform gekündigt werden.
12. Der Vertrag kann von jeder Seite fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn z.B. der Kunde aufgrund höherer Gewalt nicht mehr in der Lage ist, die Software weiter zu nutzen, der Anbieter wiederholt die vertraglich zugesicherte Reaktionszeit oder Zeit zur Beseitigung des Mangels deutlich überschreitet, wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert, insbesondere wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Die fristlose Kündigung ist außerdem möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.
13. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).